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Allgemeine Verkaufsbedingungen von FORWARDIS SAS (Unternehmen mit Sitz in Frankreich).

Artikel 1 - ZIEL UND UMFANG

Zweck der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, die Bedingungen für die Durchführung von Aktivitäten und/oder Dienstleistungen durch FORWARDIS SAS in seiner Eigenschaft als Transport- und/oder Logistikunternehmen (TLO) festzulegen, und zwar in Bezug auf:

  • Logistik-Engineering und Beratung im Zusammenhang mit Logistikdienstleistungen,
  • Dienstleistungen als Spediteur,
  • Transportaufträge,
  • Vermittlung von Flussfrachttransporten,
  • Lieferung, Betrieb und Verwaltung von Güterwagen.

Jede Verpflichtung gegenüber FORWARDIS SAS oder der Beginn der Ausführung der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Dienstleistungen durch FORWARDIS SAS bedeutet die vorbehaltlose Annahme des Angebots und der vorliegenden Bedingungen durch den Auftraggeber.

Unabhängig von der verwendeten Technik und/oder Transportart regeln die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und FORWARDIS SAS. Folglich können keine Sonderbedingungen oder andere allgemeine Bedingungen des Auftraggebers Vorrang vor diesen Bedingungen haben, es sei denn, sie werden von FORWARDIS SAS formell akzeptiert. Im Falle von Handelsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und FORWARDIS SAS, die Gegenstand eines Vertrages waren, gilt jede Sendung als gemäß den Bedingungen dieses Vertrages ausgeführt.

Artikel 2 - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe wie folgt definiert:

ADR : Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße.

Vertrag: Als Vertrag zwischen FORWARDIS SAS und dem Auftraggeber wird Folgendes angesehen

  • jeder abgeschlossene Dienstleistungsvertrag, der gegebenenfalls die Bedingungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen präzisiert und/oder abändert;
  • jede geschäftliche Vereinbarung über die von FORWARDIS SAS erbrachten Dienstleistungen, die Gegenstand eines Zustimmungsaustauschs zwischen den Parteien war, auch wenn kein formeller Vertrag vorliegt;

Jeder auf diese Weise definierte Vertrag unterliegt den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es liegen ordnungsgemäß formalisierte Ausnahmen vor.

Auftraggeber : Derjenige, der FORWARDIS SAS mit der Erbringung der Dienstleistung(en) betraut.

Sendung : Die Gesamtheit der Waren und Verpackungen, einschließlich der Paletten, die FORWARDIS SAS oder ihrem Vertreter gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden und deren Beförderung von ein und demselben Auftraggeber für ein und denselben Empfänger von einem einzigen Verladeort zu einem einzigen Entladeort beantragt wurde.

Lieferung : Physische Übergabe der Güter an den Empfänger oder an seinen Vertreter, der sie annimmt.

Güter : Alle beweglichen Güter, auf die sich die Dienstleistungen beziehen, sowie gegebenenfalls die für ihre Beförderung erforderlichen Verpackungsmittel, unabhängig davon, ob sie leer oder gefüllt sind.

Ausrüstung oder Transportmittel : Das TLO transportiert Güter mit Ausrüstung, die sowohl für die zu transportierenden Güter als auch für den Zugang und die Be- und Entladungsmöglichkeiten geeignet ist, die zuvor vom Auftraggeber festgelegt wurden.

Transport- und/oder Logistikunternehmen (TLO) : "TLO", im Folgenden FORWARDIS SAS genannt, bezeichnet die Partei (Spediteur, Agent, Logistikdienstleister, Spediteur, Flussfrachtmakler usw.), die im Namen des Auftraggebers einen Vertrag über die Beförderung, Bereitstellung oder Lieferung von Logistikdienstleistungen und/oder Ausrüstung zusammen mit ihren Subunternehmern unterzeichnet, wenn sie diese Dienstleistungen nicht selbst erbringt.

Dienstleistungen : Unter Dienstleistungen sind eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen zu verstehen:

  • Transportdienstleistungen, Logistik-Engineering und Beratung im Zusammenhang mit Logistikdienstleistungen,
  • Speditionsleistungen,
  • Transportaufträge oder Aufträge für Logistikdienstleistungen,
  • Vermittlung von Flussfracht,
  • Bereitstellung, Überwachung und Verwaltung von Material (Güterwagen, Container usw.).

Nebendienstleistungen : Zu den Nebenleistungen gehören insbesondere die Wertdeklaration, die Deklaration von besonderem Interesse bei der Lieferung, die Nachnahme, die Warenversicherung oder die Zollabwicklung, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Logistische Dienstleistungen : Alle logistischen Dienstleistungen, die vom TLO erbracht werden, insbesondere der Umschlag, die Lagerhaltung oder die Bestandsverwaltung. Abnahme : Die Abnahme der Waren durch FORWARDIS SAS oder deren Stellvertreter.

Vorbehalte : Die bewusste, spezifische, begründete und signifikante Äußerung aller Streitigkeiten in Bezug auf den Zustand und/oder die Menge der Waren zum Zeitpunkt ihrer Annahme oder Lieferung und/oder in Bezug auf die Lieferzeit der Waren.

RID : Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn.

RU-CIM : Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern.

Artikel 3 - PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 - Preis

3.1.1. Die Preise für die erbrachten Dienstleistungen werden zwischen FORWARDIS SAS und dem Auftraggeber frei vereinbart. Sie werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen unter Berücksichtigung der zu erbringenden Dienstleistungen, der Art, des Gewichts und des Volumens der zu transportierenden Güter, etwaiger besonderer Auflagen usw. sowie der zu benutzenden Strecke festgelegt.
Die Angebote werden nach dem Devisenkurs zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots an den Auftraggeber erstellt.
Sollten nach der Abgabe des Angebots eine oder mehrere grundlegende Komponenten, die zur Preisfestlegung herangezogen werden, geändert werden, und zwar auch von den Subunternehmern und/oder Dienstleistern, deren Dienste FORWARDIS SAS in Anspruch nehmen kann, und zwar in einer Weise, die gegenüber diesen durchsetzbar ist, und gegen Vorlage eines Nachweises durch diese, wird das so abgegebene Angebot in gleicher Weise geändert.

3.1.2. Nicht in den Preisen enthalten sind Abgaben, Steuern, Gebühren und Zölle, die aufgrund von Vorschriften, insbesondere Steuer- oder Zollvorschriften (wie Verbrauchssteuer, Einfuhrzölle usw.), zu entrichten sind, sowie alle mit der Beförderung verbundenen Steuern und/oder Abgaben, für deren Erhebung der Frachtführer und/oder Spediteur verantwortlich ist. Das TLO wird diese Gebühren dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen.

3.2 - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Leistungen sind nach Erhalt der Rechnung am Ort ihrer Ausstellung ohne Abzug in bar zu bezahlen. Der Auftraggeber bürgt stets für die Bezahlung der Leistungen.
Es ist nicht zulässig, einseitig die Kosten für angebliche Schäden auf den zu zahlenden Preis für die Dienstleistungen aufzuschlagen.
Wenn Zahlungsfristen vereinbart werden, dürfen diese auf keinen Fall dreißig Tage nach dem Datum der Rechnungsstellung für die von FORWARDIS SAS erbrachten allgemeinen Dienstleistungen überschreiten. Eventuell vereinbarte Zahlungsfristen werden im Vertrag zwischen den Parteien festgelegt. Jede Teilzahlung zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt wird zunächst auf den nachrangigen Teil des ausstehenden Saldos angerechnet. Wird eine einmalige Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht geleistet, so wird die Zahlung beschleunigt und der Restbetrag sofort fällig.
Jeder Zahlungsverzug hat automatisch am Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum die Zahlung von Verzugszinsen zur Folge, die auf der Grundlage des letzten Refinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich zehn Prozentpunkten berechnet werden, sowie eine pauschale Entschädigung für Inkassokosten in Höhe von 40 € gemäß Artikel D. 441-5 des Handelsgesetzbuchs, unbeschadet eines etwaigen Rechtsbehelfs nach den Bestimmungen des allgemeinen Rechts für alle anderen Schäden, die sich aus dem Verzug ergeben.

ARTIKEL 4 - VERSICHERUNG

FORWARDIS SAS und/oder seine Dienstleister und/oder Subunternehmer müssen eine allgemeine Haftpflichtversicherung abschließen.

FORWARDIS SAS ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die Schäden und den Verlust von Gütern abdeckt, für die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen innerhalb der in Artikel 9 vorgesehenen Grenzen verantwortlich sind.

FORWARDIS SAS schließt keine anderen Versicherungen ab, es sei denn, es liegt eine schriftliche Genehmigung vor oder wird durch andere Mittel der Datenübermittlung und -speicherung, einschließlich elektronischer Mittel, erteilt und vom Auftraggeber für jede Sendung wiederholt, wobei die zu versichernden Risiken und Werte in einem solchen Fall sehr deutlich anzugeben sind. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind nur die gewöhnlichen Gefahren versichert.
Im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung, die durch eine schriftliche Vereinbarung abgedeckt ist, wird davon ausgegangen, dass jede Sendung an die ursprünglichen Anweisungen gebunden ist.
Auf Verlangen des Auftraggebers schließt FORWARDIS SAS im Namen des Auftraggebers eine Versicherung bei einer zum Zeitpunkt des Abschlusses als solvent bekannten Versicherungsgesellschaft ab.
FORWARDIS SAS handelt in einem solchen Fall als Vermittler und kann in keinem Fall als Versicherer angesehen werden. Die Bedingungen der Versicherungspolice gelten als dem Auftraggeber bekannt und von ihm akzeptiert; er trägt die damit verbundenen Kosten. Auf erstes Verlangen des Auftraggebers wird eine Versicherungsbescheinigung ausgestellt und vorgelegt.

ARTIKEL 5 - ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Der Auftraggeber erteilt FORWARDIS SAS rechtzeitig die notwendigen und genauen Anweisungen für die Erbringung der angeforderten Dienstleistungen. FORWARDIS SAS ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen (Verkaufsrechnung, Packzettel usw.) zu prüfen. Etwaige spezifische Lieferanweisungen (Nachnahme usw.) sind durch einen schriftlichen Auftrag in zweifacher Ausfertigung vom Auftraggeber für jede Sendung und mit ausdrücklicher Zustimmung von FORWARDIS SAS festzulegen. In jedem Fall wird ein solcher Auftrag nur als Nebenleistung zur Haupttransportleistung und/oder Logistikleistung betrachtet.
Im Rahmen ihrer Aufgabe als TLO kann FORWARDIS SAS Nebenleistungen erbringen, einschließlich Beratungs- und Consultingleistungen, Management oder Unterstützung bei der Überwachung von logistischen und technischen Projekten usw.
Die Einzelheiten der Dienstleistungen werden im Vertrag festgelegt. Er unterliegt den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, außer im Falle ordnungsgemäß formulierter Ausnahmen.
Außer im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung, die Gegenstand eines Vertrages ist, werden die förmlichen Weisungen des Auftraggebers in Bezug auf die Nebenleistungen für jede Sendung schriftlich oder durch ein anderes elektronisches Mittel der Datenübertragung und -aufbewahrung übermittelt.

ARTIKEL 6 - TRANSPORTVORGÄNGE

6.1 - BE- UND ENTLADEN VON GÜTERN

6.1.1. Sofern zwischen den Parteien in den Besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, obliegt das Be- und/oder Entladen dem Auftraggeber, der für diese Vorgänge in vollem Umfang verantwortlich ist, unabhängig davon, ob er sie selbst durchführt oder einen Dienstleister oder Unterauftragnehmer damit beauftragt.
Der Auftraggeber stellt FORWARDIS SAS außerdem von jeglicher Verurteilung oder gerichtlichen Verfolgung frei, sowohl gegenüber den Vertragspartnern als auch gegenüber Dritten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Arbeiten in Übereinstimmung mit den Regeln für die Handhabung der Ausrüstung durchzuführen, die er kennt und anerkennt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Personen alle diese Vorschriften einhalten.

6.1.2. Wenn abweichend von dem in Artikel 6.1.1 genannten Grundsatz das Be- und/oder Entladen in der Verantwortung von FORWARDIS SAS liegt und diese Dienstleistung gemäß den besonderen Bedingungen geplant werden muss. In diesem Fall ist die Haftung von FORWARDIS SAS strikt auf die Kosten beschränkt, die den Unternehmen entstehen, die für die Ausführung der beauftragten Arbeiten eingesetzt werden. Die Dienstleister und/oder Subunternehmer von FORWARDIS SAS, die diese Arbeiten durchführen, tun dies unter ihrer vollen Verantwortung und können dafür sowohl gegenüber den an der vertraglichen Tätigkeit Beteiligten als auch gegenüber Dritten gemäß ihren Verpflichtungen gegenüber FORWARDIS SAS direkt haftbar gemacht werden.

6.2 - AUSSTELLUNG DES FRACHTBRIEFS UND DES KONNOSSEMENTS

Der Frachtbrief wird vom Auftraggeber oder von FORWARDIS SAS oder ihren Dienstleistern im Namen des Auftraggebers für die Speditionsleistungen ausgefüllt.
Der Vermerk "FORWARDIS SAS für den Auftraggeber" oder "FORWARDIS SAS beim Auftraggeber" muss je nach der Rolle des Auftraggebers von FORWARDIS SAS im Feld für den Spediteur und/oder den Bestimmungsort eingetragen werden. Aus denselben Gründen muss die Kontonummer von FORWARDIS SAS angegeben werden, wenn das Feld "Spediteur" oder "Bestimmungsort" angekreuzt wird. Diese verwaltungstechnischen Informationen haben keinen Einfluss auf die in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegten Haftungsgrundsätze.
Für die Erbringung der Dienstleistungen des Agenten werden die entsprechenden Verfahren zwischen den Parteien in einem Vertrag (Besondere Bedingungen) festgelegt.

ARTIKEL 7 - VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

7.1 - VERPACKUNG UND ETIKETTIERUNG

7.1.1. Verpackung der Güter

Wenn die Beschaffenheit der Güter es erfordert, sind sie vom Auftraggeber so zu verpacken, zu bepacken, zu kennzeichnen oder zu beschriften, dass sie den Transportbedingungen sowie den nachfolgenden Lagerungs- und Handhabungsvorgängen standhalten.
Die Sendung darf keine Gefahr für Personen und andere beförderte Güter oder für die verwendeten Fahrzeuge, Ausrüstungen oder Transportmittel darstellen.
Wenn FORWARDIS SAS über das Vorhandensein eines offensichtlichen Mangels an der Verpackung, der Aufmachung oder der Kennzeichnung der Güter informiert wird, informiert sie den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder mit Hilfe anderer elektronischer Mittel zur Übermittlung oder Speicherung von Daten, um Anweisungen von diesem einzuholen, und behält sich das Recht vor, die Sendung nicht anzunehmen.

7.1.2. Kennzeichnung

Jede Sendung, jeder Gegenstand oder jede Ladeeinheit muss deutlich gekennzeichnet sein, so dass folgende Informationen schnell und eindeutig identifiziert werden können: der Absender, der Bestimmungsort, der Lieferort und die Art der Waren.

7.1.3. Geregelte oder gefährliche Güter

Bei reglementierten Gütern bringt der Auftraggeber die vorgeschriebenen Etiketten und Kennzeichnungen auf der Verpackung an und informiert FORWARDIS SAS schriftlich oder mit Hilfe anderer elektronischer Mittel zur Übermittlung und Speicherung von Daten über die Merkmale der zu transportierenden Güter. Bei gefährlichen Gütern müssen die Verpackung und die Kennzeichnung den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Angaben auf den Etiketten müssen mit den Angaben in den Beförderungspapieren übereinstimmen.

7.1.4. Haftung

Der Auftraggeber haftet für die Folgen eines Fehlens, einer Unzulänglichkeit oder eines Mangels der Verpackung, der Verpackung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung, einschließlich aller Kosten, falls die Sendung nicht vollständig ist.

7.2 - VERSIEGELUNG

Falls in Anbetracht der geltenden Vorschriften oder auf Wunsch des Auftraggebers eine Plombierung erforderlich ist, wird diese vom Auftraggeber (oder seinem Vertreter) auf eigene Verantwortung durchgeführt. Die Siegelnummern werden vom Auftraggeber (oder seinem Vertreter) auf dem Frachtbrief angegeben, wie in Artikel 6.2 beschrieben. Sollten bei der Ablieferung einige oder alle Plomben fehlen, kann die Haftung von FORWARDIS SAS in keinem Fall geltend gemacht werden, wenn im Beförderungsvertrag kein oder nur ein unvollständiger Hinweis auf die Plomben vorhanden ist.
Es wird klargestellt, dass das Fehlen aller oder eines Teils der Siegel bei der Lieferung an sich kein Grund für eine Ablehnung der Waren ist. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers, die entsprechenden Vorbehalte zu machen, wie in Artikel 7.4 angegeben, und etwaige Verluste oder Schäden an den Gütern müssen von diesem nachgewiesen werden.

7.3 - MELDEPFLICHTEN

Der Auftraggeber haftet für jede Verletzung der Informations- und Meldepflicht über die genaue Beschaffenheit und die besonderen Merkmale der Waren, wenn diese besondere Vorkehrungen erfordern, u. a. im Hinblick auf ihren Wert und/oder die Begehrlichkeit, die sie hervorrufen können, ihre Gefährlichkeit oder Zerbrechlichkeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, FORWARDIS SAS keine illegalen oder verbotenen Waren (z. B. gefälschte Produkte, Betäubungsmittel usw.) zu übergeben. Der Auftraggeber haftet allein und ohne Rückgriff auf FORWARDIS SAS für alle Folgen, gleich welcher Art, die sich aus fehlerhaften, unvollständigen oder unzutreffenden Erklärungen oder Unterlagen oder aus einer Verzögerung bei der Abgabe der Erklärungen oder der Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen ergeben, einschließlich der Informationen, die für die Übermittlung der nach den Zollvorschriften erforderlichen summarischen Anmeldung erforderlich sind, insbesondere bei der Beförderung von Waren aus einem Drittland.

7.4 - VORBEHALTE

Im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder eines anderen Problems, das die Waren betrifft, oder im Falle einer Verspätung ist es Aufgabe des Empfängers oder des vom Auftraggeber benannten Empfangsagenten, eine ordnungsgemäße und angemessene Bewertung vorzunehmen, begründete Vorbehalte zu äußern und generell alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung seines Rechts auf Wiedergutmachung nützlich sein können, und diese Vorbehalte innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen ordnungsgemäß zu bestätigen; andernfalls können keine Maßnahmen gegen FORWARDIS SAS ergriffen werden.

7.5 - VERPACKUNG DER WAREN

Der Auftraggeber, der die Verpackungsarbeiten durchführt und/oder von einem Dritten durchführen lässt, haftet in vollem Umfang für diese Arbeiten.
Er stellt FORWARDIS SAS außerdem von jeglicher Verurteilung frei, sowohl gegenüber den Vertragspartnern als auch gegenüber Dritten. Im Falle eines Verschuldens der vom Auftraggeber oder von einem Dritten, falls der Auftraggeber diesen beauftragt, zur Verfügung gestellten Verpackung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet für die Beschaffenheit und die Eigenschaften der Waren, wie sie im Vertrag beschrieben sind. Der Auftraggeber garantiert außerdem die strikte Einhaltung der zulässigen Höchstlasten, wie sie in den technischen Spezifikationen der Ausrüstung und den Straßenverkehrsvorschriften festgelegt sind.

7.6 - ABLEHNUNG ODER NICHTERFÜLLUNG DURCH DEN EMPFÄNGER

Wenn der Empfänger die Waren ablehnt, z. B. wenn diese Waren aus irgendeinem Grund einen Mangel aufweisen, bleibt der Auftraggeber für die ursprünglichen und/oder zusätzlichen Kosten, die in Bezug auf die Waren fällig und entstanden sind, haftbar, unbeschadet des Rechts von FORWARDIS SAS, eine Entschädigung für einen diesbezüglichen Schaden zu fordern.

7.7 - ZOLLFORMALITÄTEN

Wenn Zollverfahren abgewickelt werden müssen, wird FORWARDIS SAS als Vermittler im Namen des Auftraggebers tätig. Der Auftraggeber stellt FORWARDIS SAS von allen finanziellen Folgen frei, die durch fehlerhafte Anweisungen, unzutreffende Dokumente usw. entstehen und im Allgemeinen zur Erhebung zusätzlicher Zölle und/oder Steuern oder Geldbußen usw. durch die betreffende Behörde führen.

7.8 - VERWENDUNG VON TRANSPORTMITTELN

Der Auftraggeber haftet für alle Verluste oder Schäden, die bei der Nutzung des Transportgeräts entstehen, solange sich das Gerät in seiner Obhut befindet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das zur Verfügung gestellte Material während der gesamten Laufzeit des Vertrages bestimmungsgemäß und in angemessener Weise zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

ARTIKEL 8 - BEREITSTELLUNG DES TRANSPORTGERÄTS

Die Ausrüstung, die für die in den zwischen FORWARDIS SAS und dem Auftraggeber vereinbarten Sonderbedingungen festgelegten Güter geeignet sein muss, wird dem Auftraggeber an dem zwischen den Parteien vereinbarten Ort und zu dem vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Über den Zustand der zur Verfügung gestellten Ausrüstung wird ein gemeinsam vereinbarter Bericht erstellt.
Falls die Umstände es unmöglich machen, den gemeinsam vereinbarten Bericht zu erstellen, wird der Auftraggeber unter seiner Verantwortung dem Transportunternehmen, das ihm die Ausrüstung zur Verfügung stellt, alle Vorbehalte mitteilen, falls sich die Ausrüstung nicht in einem normalen Betriebszustand befindet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, FORWARDIS SAS spätestens innerhalb von 15 Tagen nach dem tatsächlichen Erhalt des Materials ein Einschreiben mit Empfangsbestätigung zu senden, das FORWARDIS SAS das Datum des Empfangs mitteilt und alle eventuellen Vorbehalte enthält.
In jedem Fall bedeutet die Benutzung des Materials durch den Auftraggeber oder den Spediteur die Annahme des Materials, das als in gutem Zustand und transportfähig geliefert gilt.

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 7.8 ist der Auftraggeber unter anderem verpflichtet, in allen Fällen und unter seiner persönlichen und ausschließlichen Verantwortung:

  • die zur Verfügung gestellte Ausrüstung bestimmungsgemäß (entsprechend der erfolgten Anmeldung) und ausschließlich für den Transport der in den Sonderbedingungen genannten Güter zu verwenden.
  • keinerlei Änderungen an den Komponenten der Ausrüstung vorzunehmen
  • kleinere Wartungsarbeiten an den Teilen, die während der Be- und Entladevorgänge gehandhabt werden (Dichtungen, Ablassstopfen, Kette usw.), durchzuführen oder durchführen zu lassen,
  • die Belastungsgrenzen nicht zu überschreiten und die für das zur Verfügung gestellte Material und das zu transportierende Produkt spezifischen Be- und Entladebedingungen einzuhalten,
  • die Be- und Entladevorgänge innerhalb eines vertraglich vereinbarten Zeitrahmens (Anzahl der Tage) durchzuführen oder durchführen zu lassen, um einen optimalen Umlauf des Güterwagens zu gewährleisten. Bei Überschreitung dieser Frist werden Vertragsstrafen gemäß den besonderen Bedingungen in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber haftet für alle Verluste oder Schäden an der Ausrüstung während der Nutzung,
  • jederzeit und überall die Tarifpolitik und die Vorschriften der von der Ausrüstung benutzten Straßennetze einzuhalten oder andere dazu zu veranlassen und alle auf die Ausrüstung erhobenen Zölle,
  • Steuern und Bußgelder gemäß den Anforderungen zu zahlen,
  • die Ausrüstung nur mit ausdrücklicher Zustimmung von FORWARDIS SAS entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abzugeben,
  • jede Anomalie oder Fehlfunktion der Ausrüstung, die sich nachteilig auf deren ordnungsgemäße Erhaltung oder die der transportierten Waren auswirken könnte, so schnell wie möglich auf jedem von
  • ihr geeigneten Weg und mit jeweils schriftlicher Bestätigung an FORWARDIS SAS zu melden oder zu melden,
    das Gerät einer obligatorischen regelmäßigen Inspektion vorzuführen oder zu veranlassen, die sowohl vom Netzwerk, das das Gerät registriert hat, als auch von der geltenden Gesetzgebung vorgeschrieben ist. Der Transport der Ausrüstung zu den Inspektionsorten sowie der Zeitplan für solche Inspektionen werden von FORWARDIS SAS im Einvernehmen mit dem Spediteur und den Zielorten organisiert und verwaltet. Bei Vertragsende ist die Ausrüstung leer, sauber und frei von jeglicher Ladung in dem Zustand, in dem sie sich bei der Inbesitznahme befand, an dem von FORWARDIS SAS bezeichneten Ort zurückzugeben, mit Ausnahme der normalen Abnutzung, die durch den Gebrauch entsteht . Gegebenenfalls muss die Ausrüstung vor der Rückgabe entgast werden. Alle durch ungewöhnliche Abnutzung verursachten Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Rückgabe der Ausrüstung erforderlich sein könnten, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers, es sei denn, die Haftung von FORWARDIS SAS in Bezug auf die ungewöhnliche Abnutzung der Ausrüstung wird nachgewiesen.

ARTIKEL 9 – HAFTUNG VON FORWARDIS SAS FORWARDIS

Die Haftung von AS ist bei sämtlichen Transportvorgängen strikt auf die Kosten der eingesetzten Transportunternehmen und der für die Durchführung des Transports eingesetzten Beauftragten und/oder Organe und Unternehmen beschränkt.
Für Schäden, die auf den Transport zurückzuführen sind und durch Verspätung, Verlust oder Beschädigung verursacht werden, und für alle daraus resultierenden Folgen beschränkt sich die Haftung von FORWARDIS SAS auf die maximale Entschädigung, die in den geltenden und für die betreffende Transportart geltenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen festgelegt ist.

9.1 – HAFTUNG VON FORWARDIS SAS

Die unten angegebene Höchstentschädigung bildet das Gegenstück zur von FORWARDIS SAS übernommenen Haftung. Sollte FORWARDIS SAS in irgendeinem Fall haftbar gemacht werden, ist der von FORWARDIS SAS zu zahlende Schadensersatz strikt auf Folgendes beschränkt:

für Schäden an Gütern, die auf den Transport zurückzuführen sind, der durch Verlust oder Beschädigung verursacht wurde, und für alle daraus resultierenden Folgen die maximale Entschädigung, die in den geltenden und für die betreffende Transportart geltenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen festgelegt ist;
für Schäden, die durch eine verspätete Lieferung verursacht wurden und gemäß den oben genannten Bedingungen ordnungsgemäß festgestellt wurden, der Preis für den Transport der Waren (ohne verschiedene Zölle, Steuern und Gebühren), die Gegenstand des Vertrags sind. Die Entschädigung darf in keinem Fall den Betrag übersteigen, der bei Verlust oder Beschädigung der Waren zusteht;
in Fällen, in denen der Schaden an der Ware oder etwaige Folgen, die sich daraus ergeben können, nicht auf den Transportvorgang zurückzuführen sind, maximal 17,25 € pro Kilogramm des Bruttogewichts der fehlenden oder beschädigten Ware, unabhängig von Gewicht, Volumen, Größe, Art oder Wert der betreffenden Waren, wobei ein Höchstbetrag von 60.000 € pro Ereignis nicht überschritten wird.

9.2 – HAFTUNG DES UNTERAUFTRAGNEHMERS

Die Haftung von FORWARDIS SAS für die Tätigkeiten ihrer Dienstleister und/oder Subunternehmer im Rahmen der ihr übertragenen Tätigkeit beschränkt sich auf die Entschädigungsgrenzen, die in den geltenden und für die Art der Tätigkeit geltenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen festgelegt sind Transport berücksichtigt.

9.3 – WERT- ODER VERSICHERUNGSERKLÄRUNG

Der Auftraggeber behält sich die Möglichkeit vor, eine von ihm festgelegte und von FORWARDIS SAS genehmigte Werterklärung abzugeben, die dazu führt, dass der deklarierte Betrag die oben genannten Entschädigungsgrenzen ersetzt (Artikel 9.1 und 9.2). Für eine solche Wertangabe fällt eine zusätzliche Gebühr an. Der Auftraggeber kann FORWARDIS SAS gemäß Artikel 4 (Warenversicherung) auch anweisen, in seinem Namen eine Versicherung gegen Zahlung der entsprechenden Prämie abzuschließen, indem er die zu deckenden Risiken und den Wert der Waren angibt versichert. Die Anweisungen (Wertdeklaration oder Versicherung) müssen für jede Sendung erneuert werden.

ARTIKEL 10 – PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber hat etwaige Schäden an der ihm von FORWARDIS SAS zur Verfügung gestellten Ausrüstung zu ersetzen. Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung bzw. von seiner Pflicht zur Schadensbeseitigung nur befreien, wenn:

es nachweist, dass der Schaden auf einen inhärenten Defekt der Ausrüstung, auf höhere Gewalt oder auf ein Verschulden von FORWARDIS SAS zurückzuführen ist,
Der mit dem Transport der Ausrüstung beauftragte Spediteur übernimmt die Haftung für Schäden an der Ausrüstung.
Zu den Verlusten oder Schäden, die der Auftraggeber FORWARDIS SAS gemäß diesem Artikel zu ersetzen hat, gehören Kosten für die Wartung der Ausrüstung, Transport- und Ausfallkosten, Entschädigungen für Wertminderung und Nutzungsentzug.

ARTIKEL 11 – VERTRAGLICHES Pfandrecht

Unabhängig von der Funktion, in der FORWARDIS SAS beteiligt ist, erkennt der Auftraggeber ausdrücklich an, dass das vertragliche Pfandrecht von FORWARDIS SAS Vorrang vor seinem Recht auf allgemeines und dauerhaftes Pfandrecht und Vorrecht an allen in seinem Besitz befindlichen Waren, Werten und Dokumenten als Sicherheit für alle Gelder hat ( Rechnungen, Zinsen, entstandene Kosten usw.), die der Auftraggeber FORWARDIS SAS schuldet, auch wenn diese vor den in Bezug auf die Waren, Werte und Dokumente, die er tatsächlich in seinem Besitz hat, ausgeführten Vorgängen vorausgehen oder von diesen getrennt sind.

ARTIKEL 12 – HÖHERE GEWALT

Im Falle einer Verzögerung oder Nichterfüllung einer der Verpflichtungen einer der Parteien ist diese Partei von den Folgen der Verzögerungen oder Ausfälle befreit, die auf ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückzuführen sind Kodex und der französischen Rechtsprechung.
Die Parteien können ein Ereignis höherer Gewalt nur während der tatsächlichen Dauer eines solchen Ereignisses geltend machen, und jede Partei muss sich verpflichten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Folgen für die andere Partei zu begrenzen. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, verpflichtet sich, die andere Partei schnellstmöglich und mit allen Mitteln über den Eintritt eines solchen Ereignisses zu informieren und dies der Partei so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen, wobei sie darauf achten muss, den Umstand anzugeben das Ereignis eingetreten ist, die sich daraus ergebenden Pflichten und die Maßnahmen zur Begrenzung seiner Folgen. Er muss das Ende des Ereignisses höherer Gewalt auf die gleiche Weise und unter den gleichen Bedingungen bekannt geben.
Die Parteien werden sich bemühen, eine Übergangslösung zu finden, um die aus dem Ereignis höherer Gewalt resultierenden Schwierigkeiten zu lindern, und verpflichten sich außerdem, ihre Verpflichtungen wieder aufzunehmen, sobald das Ereignis höherer Gewalt seine Auswirkungen nicht mehr entfaltet.
Wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als zwei Monate andauert, kann der Vertrag gegebenenfalls von beiden Parteien gekündigt werden, ohne dass eine der Parteien eine Entschädigung schuldet.

ARTIKEL 13 – SCHUTZKLAUSEL

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3.1 sollte eine unvorhergesehene Situation jeglicher Art (wirtschaftlicher, politischer, finanzieller oder technischer Art) zu einer Änderung eines der Elemente des Dienstes führen und die Vertragserfüllung übermäßig beeinträchtigen Wenn es für eine Partei teuer wäre, das entsprechende Risiko nicht einzugehen, würden neue, für die Parteien zufriedenstellende Konditionen ausgehandelt.
Der Geschädigte hat die andere Partei schnellstmöglich per Einschreiben mit der Bitte um Empfangsbestätigung über die Umstände zu informieren, die die Umsetzung dieser Klausel erläutern, und mit der Bitte um Aushandlung neuer Bedingungen.
Sollten sich die Parteien nicht auf diese neuen Geschäftsbedingungen einigen können, kann der Beförderungsvertrag abweichend von Artikel 1195 des französischen Zivilgesetzbuchs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten entschädigungslos gekündigt werden.

ARTIKEL 14 – VERTRAULICHKEITSKLAUSEL

Jede Partei verpflichtet sich, die in den unterzeichneten oder ausgetauschten Verträgen enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln, wenn diese ausgehandelt oder umgesetzt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Erbringung der Leistung bzw. ab Vertragsende.

ARTIKEL 15: ETHISCHE BESTIMMUNGEN

15.1 MASSNAHMEN ZUR KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG

Jede Partei bestätigt, dass sie die internationalen Regeln der OECD und des französischen Gesetzes über Antikorruptionsmaßnahmen (insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016) eingehalten hat und verpflichtet sich, diese auch weiterhin einzuhalten (so genanntes Sapin-2-Gesetz) und alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass ihre Subunternehmer, Lieferanten und Vertreter dieselben Regeln einhalten. Die Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen durch eine Partei berechtigt die andere Partei, die Vertragsbeziehungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass es zu einer Kündigung oder Entschädigung kommt.

15.2 ALKOHOL UND illegale Substanzen

FORWARDIS SAS verpflichtet sich, das Verbot des Konsums von Drogen, Betäubungsmitteln, Alkohol oder anderen illegalen Substanzen durch seine Mitarbeiter während der Erbringung der Dienstleistungen sowie das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen unter Einfluss von Alkohol und/oder illegalen Substanzen einzuhalten und zu fördern Substanzen.

15.3 VERHALTENSBASIERTE SICHERHEIT (BBS)

Ziel des BBS (oder eines gleichwertigen Programms) ist es, die Sicherheit bei Aktivitäten, insbesondere Transportaktivitäten, zu erhöhen, indem das Verhalten der Mitarbeiter durch Beobachtung, Sponsoring, Kommunikation und Feedback positiv beeinflusst wird. Die Parteien verpflichten sich, in ihrem täglichen Verhalten ein BBS-Schulungs- und Sensibilisierungsprogramm für alle ihnen unterstellten Mitarbeiter aufrechtzuerhalten und zu fördern, um die Sicherheit des Personals zu verbessern und die Umwelt zu schützen.

15.4 ETHIK-CHARTA

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich (über den Weblink http://medias.sncf.com/sncfcom/pdf/ethique/Guide_Ethique_Groupe_SNCF.pdf) mit den Bestimmungen und Bedingungen der Ethik-Charta der SNCF-Gruppe, zu der FORWARDIS SAS gehört, vertraut zu machen und diese einzuhalten. und gleichwertige Grundsätze innerhalb seiner Organisation zu übernehmen.

ARTIKEL 16 – VERJÄHRUNGSFRIST

Sämtliche Klagen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verjähren für einen Zeitraum von einem Jahr ab Erbringung der betreffenden Vertragsleistungen und, soweit es sich um nachträglich erhobene Zölle und Steuern handelt, ab dem Datum des Erhalts des Steuerbescheids .

ARTIKEL 17 – STORNIERUNG – UNGÜLTIGKEIT

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig.

ARTIKEL 18 – Abtretungsklausel

FORWARDIS SAS kann von Rechts wegen seine Rechte oder Pflichten an ein beherrschendes Unternehmen abtreten, auch durch vollständige Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Fusion, Spaltung oder einer anderen Transaktion, die zur Übertragung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von FORWARDIS SAS führt es, an ein von ihm kontrolliertes Unternehmen oder an ein Unternehmen, das die gleiche Kontrolle wie es selbst ausübt, wobei der Begriff „Kontrolle“ die in Artikel L. 233-3 des Handelsgesetzbuchs definierte Bedeutung hat. In einem solchen Fall wird FORWARDIS SAS den Auftraggeber auf beliebige Weise innerhalb einer angemessenen Frist informieren.

ARTIKEL 19 – ANWENDBARES RECHT – GERICHTSSTANDSKLAUSEL

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen französischem Recht. Im Falle von Streitigkeiten oder Anfechtungen sind ausschließlich die Gerichte in Nanterre zuständig, auch wenn es mehrere Beklagte oder Beschwerden Dritter gibt. Im Falle von Abweichungen zwischen den verschiedenen Fassungen gilt die französische Fassung.